• 17.05.2004, 11:05:00
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ARBÖ: Keine automatische Führerscheinbefristung wegen Bluthochdrucks

Helmut Reiter darf nach Spruch des Unabhängigen Verwaltungssenats unbefristet weiterfahren - ARBÖ drängt auf klare Richtlinien für Amtsärzte und richtet Hotline ein

Wien (OTS) - Der Fall Helmut Reiter hatte mit Hilfe des ARBÖ im
Februar für Schlagzeilen gesorgt: dem 68-jährigen Wiener wurde der
Führerschein befristet, nachdem er steuerliche Aufwendungen für eine
Prostata-Operation geltend gemacht hat und deswegen zum Amtsarzt
geschickt worden war. Der Polizeiamtsarzt stellte "milden"
Bluthochdruck fest und leitete die medizinischen Daten an das
Verkehrsamt weiter. Zwei Monate später sah sich Helmut Reiter, der 40
Jahre lang unfallfrei gefahren wurde, mit einem
Führerscheinentzugsverfahren konfrontiert, das mit einer Befristung
des Führerscheins endete. Helmut Reiter legte Berufung ein, bekam vom
Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Recht und darf nun unbefristet
weiterfahren.

"Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in seinem Erkenntnis den
Amtsärzten im Wiener Verkehrsamt deutlich gemacht, dass sie die
bereits vorhandenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu
würdigen hätten", stellt ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara
Auracher-Jäger fest. "Demnach kommt eine nachträgliche Befristung
einer bereits unbefristet erteilten Lenkberechtigung nur dann in
Frage, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung derartig ist, dass
mit einer Verschlechterung geradezu gerechnet werden muss.
Keinesfalls reicht es für die Befristung aus, dass ein
Verschlechterung lediglich nicht ausgeschlossen werden kann."

In seinem richtungsweisenden Spruch vom 16. 04. 2004
(UVS-FSG/18/731/2004/4) stützt sich der UVS Wien auf folgende
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 24.04.2001, 2001,
2000/11/0337 und VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0266. Für den UVS Wien
war die Aktenlage dermaßen klar, dass er ohne weitere gesundheitliche
Überprüfung entschieden hat, dass eine "milde" Hypertonie
(Bluthochdruck), wenn sie medikamentös behandelt wird, keinesfalls
eine Befristung der Lenkberechtigung rechtfertigt.

Der Fall Reiter hatte eine beispiellose Protestwelle ausgelöst,
Hunderte von Betroffenen meldeten sich beim ABRÖ, denen aus harmlosen
medizinischen Gründen der Führerschein entzogen oder befristet wurde.
Innenminister Dr. Ernst Strasser zog Mitte März zumindest die
Notbremse und untersagt per mündlichen Erlass die automatische
Weitergabe von medizinischen Daten durch Polizeiamtsärzte an das
Verkehrsamt.

Hotline

Der ARBÖ hat ab sofort eine eigene Hotline eingerichtet (01/891 21
DW 37107), an die sich betroffene Führereinbesitzer ebenso wenden
können wie an die ARBÖ-Verkehrsjuristen in allen ARBÖ-Dienststellen.
Dr. Auracher-Jäger: "Wehren können sich alle, die sich gerade im
laufenden Verfahren befinden. Eine schon verhängte Befristung ist
rechtskräftig und kann derzeit leider nicht bekämpft werden, sondern
erst zum Zeitpunkt der Verlängerung."

Der ARBÖ drängt bei dem für 26. Mai geplanten "Runden Tisch" im
Verkehrsministerium auf klare Richtlinien für die Befristung der
Lenkerberechtigung. Die fünf ARBÖ-Forderungen im Detail:

1. In einem Erlass des BMVIT ist festzuschreiben, dass der Tausch
eines Führerscheinfotos nur bei gesundheitlicher Auffälligkeit (etwa
nachträglich zum Brillenträger geworden) zum Anlass einer
Untersuchung durch den Amtsarzt führen darf.

2. Die Grundlagen, bei welchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
eine Befristung der Lenkberechtigung zu erfolgen hat, sind in der
FSG-GV geregelt. Diese räumt jedoch ein weites Ermessen des
beurteilenden Amtsarztes ein, welches in der Regel nicht überprüfbar
ist.
Zu erstellen sind verbindliche und nachvollziehbare Richtlinien mit
medizinischen Annäherungswerten erstellt werden, welches Ausmaß einer
gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich zu einer Befristung der
Lenkberechtigung führt.

3. Die Erstuntersuchung wird vor einem Amtsarzt durchgeführt. Dieser
fordert ein fachärztliches Gutachten an, das zwischen 150,-- und
300,-- Euro kostet. Dennoch wird das Attest eines Spezialisten bei
der endgültigen Beurteilung nicht berücksichtigt, es erfolgt die
Befristung der Lenkberechtigung.
Für verbindlich geregelt gehört, dass fachärztliche Gutachten als zu
beachtende Grundlage für die Beurteilung durch einen Amtsarzt
anzusehen sind.

4. Es kommt zu einer Weitergabe von medizinischen Daten durch jene
Amtsärzte, die für das Finanzamt tätig sind, an andere Amtsärzte, die
für die Führerscheinbehörde tätig sind. Dieser Datenfluss ist aus
Gründen des Datenschutzes verfassungswidrig.
Jene Personen, die eine Befristung ihrer Lenkberechtigung aufgrund
einer unzulässigen Datenweitergabe erlitten haben, sind bereits auf
Antrag vor Ablauf der Befristung zu behandeln.

5. Das Ärztegesetz 1949 und alle folgenden Novellen nehmen die
Amtsärzte von der Geltung
der ärztlichen Standesverpflichtungen und damit von der ärztlichen
Schweigepflicht und allen Disziplinarregelungen aus.
Das Ärztegesetz wäre dahingehend zu ändern, dass auch Amtsärzte der
ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, sofern nicht ein öffentliches
Interesse entgegensteht.

Senioren am Steuer: Situation

Senioren am Steuer stellen nach einschlägiger Expertenauffassung
kein höheres Unfallrisiko dar. Altersbedingte Mängel (wie
nachlassendes Reaktionsvermögen) werden durch langjährige Erfahrung
und eine umsichtige, defensive und vorsichtige Fahrweise wettgemacht.

Tatsache ist, dass Pkw-Lenker über 65 ein geringeres Unfallrisiko
haben als junge Fahrer. Unabhängig davon tritt der ARBÖ für
freiwillige Maßnahmen ein, mit denen Lenker ihr eigenes Können testen
und alterbedingte Verschleißerscheinungen vorzeitig erkennen können.
Fahrsicherheitstrainings und freiwillige Gesundheits- und
Reaktionstests sind brauchbare Instrumente, um sich auch im Alter fit
fürs Autofahren zu halten.

OTS0082    2004-05-17/11:05

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | NAR

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